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§ 10 EStDV, Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes
(1)1 Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am 21. 6. 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Absatz 1 DMBilG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ergeben würden. 2 In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. 10. 1990 galt, tritt an die Stelle des 21. 6. 1948 der 1. 4. 1949.
(2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 21. 6. 1948 der 6. 7. 1959 sowie an die Stelle des § 16 Absatz 1 DMBilG der § 8 Absatz 1 und der § 11 DMBilG für das Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung treten.
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