Category Image
Verordnungen

EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung



§ 68b EStDV, Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern

1 Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. 2 Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.