Category Image
Verordnungen

EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung



§ 81 EStDV, Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau

(1)1 Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar

  • 1.bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 %,
  • 2.bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 %
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2 § 9a gilt entsprechend.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist,

  • 1.dass die Wirtschaftsgüter
    • a)im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
      • aa)für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in der Form von Anschlussschachtanlagen,
      • bb)für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
      • cc)für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
      • dd)für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage oder
      • ee)für den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
    • b)im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues
      • aa)für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen,
      • bb)für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,
      • cc)beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte oder
      • dd)für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
  • angeschafft oder hergestellt werden und
  • 2.dass die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem BMWi bescheinigt worden ist.

(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden

  • 1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage,
  • 2.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens.

(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets

  • 1.vor dem 1. 1. 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
  • 2.
    • a)nach dem 31. 12. 1989 und vor dem 1. 1. 1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
    • b)vor dem 1. 1. 1991 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,
wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. 1. 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen hat.

(5) Bei den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorhaben können die vor dem 1. 1. 1990 im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 % als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.