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Grundsätze

BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte

Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä)
Sozialversicherungsrecht
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BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte



§ 63 BMV-Ä, Vertragsausschuss

(1) Die Vertragspartner bilden einen Vertragsausschuss.

(2) Der Vertragsausschuss hat die Aufgabe, Beschlüsse der Vertragspartner über die verbindliche Auslegung des Vertrages sowie Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen, die für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sind, vorzubereiten.


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