bb) Auch unter der Annahme einer überschneidenden Aufgabenzuständigkeit vermag der Antragsteller zu I. keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf vollständige oder teilweise Kostenerstattung aus Art. 104a Abs. 1 GG herzuleiten. Die Bestimmung nimmt lediglich die Primärzuordnung der aufgabenbezogenen Ausgabenlast zwischen Bund und Ländern vor, ohne aber einen Anspruch auf Kostentragung zu begründen (vgl. BVerfGE 116, 271 310 ff.>; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 104a Rn. 7). Sie verbietet im Rahmen dieser Primärzuordnung, dass der Bund in ausschließlich den Ländern zugewiesenen Kompetenzbereichen die Erfüllung von Aufgaben finanziert oder mitfinanziert, ebenso wie umgekehrt die Länder in Bereichen der ausschließlichen Verwaltungskompetenz des Bundes keine Aufgaben des Bundes finanzieren oder mitfinanzieren dürfen. Hingegen steht sie Regelungen nicht entgegen, mit denen Bund und Länder in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und dabei - wie hier - Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe abschließen (vgl. BVerwGE 81, 312 314>; Tappe, in: Bonner Kommentar, Bd. 19, Art. 104a Rn. 151 <Mai 2017>; Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 104a Rn. 48 <Nov. 2018>; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 104a Rn. 24; Hellermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 54; Heintzen, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 104a Rn. 27; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 21; Dolde/Porsch, NVwZ 2011, S. 833 834>; Siekmann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 104a Rn. 18a; ablehnend Meyer, DVBl 2011, S. 449 453>).