Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 12.10.2020 - 2 BvR 223/20 - Nichtannahme einer teils mangels Fristwahrung, teils mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

    Normen

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend AG Bühl, 6. Mai 2019, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss
    vorgehend AG Bühl, 6. Mai 2019, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss
    vorgehend AG Bühl, 6. September 2018, Az: 3 C 169/12, Beschluss
    vorgehend AG Bühl, 13. August 2018, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss
    vorgehend LG Baden-Baden, 19. Juli 2018, Az: 4 T 20/18, Beschluss
    vorgehend LG Baden-Baden, 30. Mai 2018, Az: 4 T 20/18, Beschluss
    vorgehend AG Bühl, 12. April 2018, Az: 3 C 169/12, Beschluss
    vorgehend AG Bühl, 5. März 2018, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung zu erheben. Die jüngsten im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Entscheidungen (Beschwerdegegenstände a und b) sind ausweislich des anwaltlichen Posteingangsstempels am 13. Mai 2019 zugegangen, sodass die Monatsfrist mit der beim Bundesverfassungsgericht am 10. Februar 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.

    2

    Darüberhinaus genügt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beschlüsse offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung einer Grundrechtsverletzung unter Aufzählung der als verletzt gerügten Grundrechte und konzentriert sich im Übrigen auf die vermeintliche Grundrechtsverletzung durch das hier nicht streitgegenständliche Zwangsvollstreckungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 T 49/19. Die Beschwerdegegenstände g und c sind weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.