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    BVerfG 21.01.2020 - 1 BvR 1867/17 - Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

    Normen

    § 90 BVerfGG, § 93b Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

    Vorinstanz

    vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Juli 2017, Az: I-18 U 97/15, Beschluss
    vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Mai 2017, Az: I-18 U 97/15, Urteil

    Tenor

    Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

    Gründe

    1

    Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

    2

    Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399).

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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