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    BVerfG 13.01.2020 - 1 BvR 1155/18 - Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Normen

    § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

    Vorinstanz

    vorgehend AG Braunschweig, 1. März 2018, Az: 112 C 427/17, Beschluss
    vorgehend AG Braunschweig, 7. Dezember 2017, Az: 112 C 427/17, Urteil
    vorgehend BVerfG, 20. Dezember 2018, Az: 1 BvR 1155/18, Stattgebender Kammerbeschluss

    Tenor

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

    Gründe

    1

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Der dort genannte Mindestwert von 5.000 Euro war aufgrund des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der Verfahrensförderung durch die anwaltliche Tätigkeit anzuheben, in Anbetracht der vergleichsweise geringen materiellen Beschwer aber nicht über 12.500 Euro hinaus.


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