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    BVerfG 08.11.2019 - 1 BvR 2413/19 - Nichtannahmebeschluss: Substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Eilentscheidung erfordert ggf Ausführungen dazu, dass eine Verweisung auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren unzumutbar ist

    Normen

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1a AsylbLG, § 86b

    Vorinstanz

    vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 23. September 2019, Az: L 4 AY 6/19 B ER, Beschluss
    vorgehend SG Hamburg, 12. Juli 2019, Az: S 52 AY 13/19 ER, Beschluss

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde gegen die sozialgerichtlichen Eilentscheidungen wegen der Minderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist unzulässig. Es ist nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht im Hauptsacheverfahren beseitigt werden können. Soweit ersichtlich, wurde die Verfassungsbeschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem die angegriffene Leistungsminderung nicht mehr andauerte. Es hätte daher näherer Darlegungen bedurft, warum der Verweis auf die Hauptsache dennoch unzumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 5 f. m.w.N.).

    2

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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