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    BVerfG 16.07.2019 - 2 BvR 1165/19 - Ablehnung eines eA-Antrags mit Tenorbegründung: Verpflichtung der JVA zu Ausführungen des inhaftierten Antragstellers würde Hauptsache teilweise vorwegnehmen - Folgenabwägung zulasten des Antragstellers

    Normen

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG

    Vorinstanz

    vorgehend OLG Hamm, 9. Mai 2019, Az: III - 1 Vollz(Ws) 92/19, Beschluss
    vorgehend LG Bielefeld, 15. Januar 2019, Az: 101 StVK 4188/18, Beschluss

    Tenor

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Nach § 32 Absatz 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben dabei außer Betracht. Bei Zugrundelegung des anwendbaren strikten Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BVerfGE 93, 181 186>) überwiegt das Interesse des strafgefangenen Beschwerdeführers an dem Erlass einer die Justizvollzugsanstalt zu Ausführungen verpflichtenden einstweiligen Anordnung, mit welcher die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen werden würde, nicht hinreichend die Folgen, die zu befürchten sind, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bliebe.

    Gründe

    1

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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