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    BVerfG 02.07.2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 - Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in Sachen "Europäische Bankenunion" - weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst

    Normen

    §§ 90ff BVerfGG, § 25 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG

    Vorinstanz

    nachgehend BVerfG, 30. Juli 2019, Az: 2 BvR 1685/14, Urteil

    Tenor

    Der Antrag der Beschwerdeführer vom 1. März 2019 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich und mündlich zu äußern. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch die beantragte Anhörung des Verbandes öffentlicher Banken und des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, sieht der Senat keinen Anlass (vgl. BVerfGE 8, 47 50 f.>).


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