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    BVerfG 27.04.2018 - 2 BvQ 35/18 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt

    Normen

    Artikel 103, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend AG Soltau, 20. April 2018, Az: 6 XVII L 405, Beschluss

    Tenor

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Insbesondere ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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