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    BVerfG 22.01.2018 - 2 BvR 107/18 - Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: vorläufige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Vorabentscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

    Normen

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, IRG

    Vorinstanz

    vorgehend OLG München, 29. Dezember 2017, Az: 1 AR 430/17, Beschluss
    nachgehend BVerfG, 26. Februar 2018, Az: 2 BvR 107/18, Nichtannahmebeschluss

    Tenor

    Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

    Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

    Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

    Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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