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    BVerfG 05.10.2017 - 2 BvR 194/16 - Ablehnung einer Kostenentscheidung nach § 34a Abs 3 BVerfGG - Parallelentscheidung

    Vorinstanz

    vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Dezember 2015, Az: 3 Ws 90/15, Beschluss
    vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. November 2015, Az: 3 Ws 90/15, Beschluss
    vorgehend BVerfG, 4. Juli 2017, Az: 2 BvR 194/16, Kammerbeschluss ohne Begründung

    Tenor

    Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.

    2

    Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 92>; 74, 218 219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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