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    BVerfG 16.12.2016 - 2 BvR 349/16 - Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Volksabstimmung über den Austritt Bayerns aus der BRD - Sezessionsbestrebungen als Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung

    Normen

    Artikel 20, Artikel 20, Artikel 28, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht "Herren des Grundgesetzes". Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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