Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 17.09.2016 - 1 BvR 1619/16 - Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 13 AEG im Hinblick auf das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) sowie auf die Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG)

    Normen

    Artikel 2, Artikel 3, Artikel 20, § 13 AEG

    Vorinstanz

    vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 25/16 (6 C 63/14), Beschluss
    vorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 63/14, Urteil
    vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 26/16 (6 C 64/14), Beschluss
    vorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 64/14, Urteil

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.

    2

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

    3

    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 26>; 96, 245 250>; 108, 129 136>; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.

    4

    Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.

    5

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    6

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.