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    BVerfG 10.08.2016 - 1 BvR 1434/16 - Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Beschwerdebegründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) mangels Vorlage wesentlicher, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlicher Unterlagen

    Normen

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend OLG München, 24. Mai 2016, Az: 30 UF 78/16, Beschluss
    vorgehend AG Nördlingen, 10. Dezember 2015, Az: 002 F 612/13, Beschluss

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.

    2

    Sie genügt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nicht nachvollziehbar erkennen, zumal wesentliche, für die Beurteilung des Sachverhalts und der Frage der Verfassungsgemäßheit notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 329>; 99, 84 87>; 115, 166 179 f.>; 130, 1 21>; stRspr).

    3

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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