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    BVerfG 13.07.2016 - 2 BvR 3/16 - Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Tenorbegründung

    Normen

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

    Vorinstanz

    vorgehend VG Frankfurt, 4. Dezember 2015, Az: 7 L 5687/15.F.A, Beschluss
    vorgehend VG Frankfurt, 26. November 2015, Az: 7 L 5489/15.F.A., Beschluss

    Tenor

    Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer es für erledigt erklärt hat.

    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den streitgegenständlichen Bescheid nach nochmaliger Prüfung abgeändert hat.

    Der Gegenstandswert wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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