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    BVerfG 10.01.2012 - 1 BvR 3069/11 - Versagung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - Unzulässigkeit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumung

    Normen

    § 93 Abs 1 BVerfGG, § 114

    Vorinstanz

    vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juli 2011, Az: L 29 AS 1044/11 B PKH, Beschluss
    vorgehend SG Berlin, 5. Mai 2011, Az: S 116 AS 11612/10, Beschluss
    nachgehend BVerfG, 20. März 2012, Az: 1 BvR 3069/11, Kammerbeschluss

    Tenor

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen. Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht gestellt.

    2

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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