aa) Ein Verwaltungsakt muss nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Er muss mithin bestimmt, unzweideutig und vollständig den Willen der Behörde zum Ausdruck bringen. Dieses Erfordernis dient vor allem der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sowie der Abgrenzung der Entscheidungswirkungen einschließlich der Bestandskraft der Verwaltungsakte und des einer Vollstreckung oder Vollziehung zugrunde zu legenden Entscheidungsinhalts. Wo die Grenze des "Hinreichenden" im Einzelfall zu ziehen ist, legt § 119 Abs. 1 AO indes nicht fest. In Anlehnung an die für schriftliche Steuerbescheide getroffene Regelung (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO) muss auch für Haftungsbescheide verlangt werden, dass sie die festgesetzte Steuer (Haftungsschuld) nach Art und Betrag bezeichnen und die Person des Haftungsschuldners benennen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17.07.1984 - VII S 9/84, BFH/NV 1986, 583, unter 2.a; Nacke, a.a.O., Rz 9.17; jeweils m.w.N.). Ein Haftungsbescheid --für dessen Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO kann nichts anderes gelten-- ist danach nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn für den Betroffenen erkennbar ist, was von ihm verlangt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.07.1992 - VII R 59/91, BFH/NV 1993, 146, unter II.1.a; vom 17.12.2014 - II R 18/12, BFHE 248, 92, BStBl II 2015, 619, Rz 20; BFH-Beschluss vom 27.08.2009 - V B 75/08, BFH/NV 2009, 1964, unter II.2.b aa; jeweils m.w.N.). Ob dazu die Höhe der Haftungsschuld genau beziffert sein muss (vgl. dazu Nacke, a.a.O., Rz 9.17; Loose in Tipke/Kruse, § 191 AO Rz 88; jeweils m.w.N.), d.h. die bloße Bestimmbarkeit nicht ausreicht, oder es genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über das Verlangte gewonnen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1990 - VII R 114/88, BFH/NV 1991, 137, unter II.1.b; in BFH/NV 1993, 146, unter II.1.a; in BFHE 248, 92, BStBl II 2015, 619, Rz 20; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 1964, unter II.2.b aa; vom 27.08.2009 - V B 76/08, BFH/NV 2010, 8, unter II.2.b aa), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es ist jedenfalls nicht eindeutig erkennbar, in welchem Umfang die Klägerin nach der Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO, die das FA zu Protokoll erklärt hat, haften soll.