| „§ 1 |
| Geltungsbereich |
| Dieser Tarifvertag gilt: |
| 1.1 | räumlich: | An den Standorten der V AG |
| 1.2 | persönlich: | Für alle Beschäftigten, die im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an die V AG überlassen werden und Mitglied der IG Metall sind. |
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| § 2 |
| Entgelt |
| 2.1 | Die A Zeitarbeit GmbH & Co. OHG gruppiert die Zeitarbeitnehmer gemäß Mantel- und Entgeltrahmentarifvertrag für Zeitarbeit in seiner jeweils gültigen Fassung ein, abgeschlossen zwischen der A Zeitarbeit GmbH & Co. OHG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. |
| … | |
| 2.2.1 | Zeitarbeitnehmer erhalten |
| | … |
| 2.2.2 | Abweichend von § 2.2.1, Absätze 1 und 2, erhalten Zeitarbeitnehmer im Bereich |
| | Event/Gastronomie/ Allgemeine Aushilfen | bis 6. Monat | € 11,80/Stunde sowie |
| | | ab 7. Monat | € 12,39/Stunde. |
| | Diese Beträge werden durch die Tarifvertragsparteien auf Angemessenheit überprüft und gegebenenfalls neu geregelt. |
| | § 2.2.1 Absatz 3 gilt für Zeitarbeitnehmer im Bereich Event/Gastronomie/Allgemeine Aushilfen in vollem Umfang. |
| … | |
| § 4 |
| Rahmenbedingungen |
| 4.1 | Die V AG verpflichtet sich, im Durchschnitt von 2 Kalenderjahren nicht mehr als 5 % Zeitarbeitnehmer pro Standort zu beschäftigen; Bemessungsgrundlage ist die Gesamtbelegschaft des jeweiligen Standortes. Der laufende Bezugszeitraum sind die Kalenderjahre 2013 und 2014. |
| | … |
| 4.3 | Einsatzdauer und Übernahme |
| 4.3.1 | Der Einsatz von Zeitarbeitnehmern der A Zeitarbeit GmbH & Co. OHG ist auf maximal 36 aufeinanderfolgende Monate befristet; der Zeitraum eines vorangehenden Einsatzes als Zeitarbeitnehmer der A Zeitarbeit GmbH & Co. OHG, der A GmbH bzw. der W AG ist anzurechnen, wenn die Beendigung nicht länger als 6 Monate vor dem Beginn des erneuten Einsatzes zurückliegt. |
| 4.3.2 | Eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der V AG erfolgt regelmäßig nach 36 Monaten Einsatzdauer. |
| | Der Zeitraum bis zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der V AG kann auf bis zu 18 Monate verkürzt werden, sofern |
| | - | nachhaltiger Personalbedarf besteht, |
| | - | die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen individuell erfüllt werden und |
| | - | keine verhaltens- oder personenbedingten Gründe auf Seiten des Zeitarbeitnehmers/der Zeitarbeitnehmerin entgegenstehen. |
| | Das Unternehmen entscheidet nach Beratung mit dem Betriebsrat, wem ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wird. |
| | Bei Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten werden Einsatzzeiten bei der V AG addiert. |
| | Die Betriebsparteien können bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine Übernahme von Zeitarbeitnehmern gegebenenfalls aussetzen. |
| … | |
| 4.4 | Die V AG entleiht Zeitarbeitnehmer grundsätzlich nur von der A Zeitarbeit GmbH & Co. OHG. |
| | Im Ausnahmefall kann Zeitarbeitspersonal mit Zustimmung des Betriebsrates auch von anderen Zeitarbeitsfirmen entliehen werden; in diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages entsprechend. Die V AG hat die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. |
| § 5 |
| Schlussbestimmungen |
| 5.1 | Der Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. |
| 5.2 | Bei wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über eine Anpassung dieses Tarifvertrages aufnehmen. |
| 5.3 | Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2014, gekündigt werden.“ |