| „Zweck des Vereins |
| § 2 |
| Der BVV hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Satzung und Versicherungsbedingungen |
| 1. | den bei ihm versicherten Angestellten bei eintretender Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung oder bei Erreichen der Altersgrenze eine Rente, |
| … | |
| | zu zahlen, |
| … | |
| |
| Mitgliedschaft |
| § 3 |
| 1) | Der BVV nimmt von Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Satzung Anträge auf Versicherung ihrer Angestellten entgegen. Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erwerben sowohl die vertragsschließenden Unternehmen (nachfolgend ‚Mitgliedsunternehmen‘ genannt) als auch ihre beim BVV versicherten Angestellten (nachfolgend ‚Mitgliedsangestellte‘ genannt) die Mitgliedschaft. |
| … | |
| § 4 |
| 1) | Die Mitgliedsunternehmen schließen mit dem BVV einen Beitrittsvertrag ab. Aus dem Beitrittsvertrag ergeben sich die jeweils maßgeblichen Tarife und der Kreis der anzumeldenden Mitarbeiter. |
| 1a) | Der Beitrittsvertrag regelt insbesondere: Die Mitgliedsunternehmen sind berechtigt und verpflichtet, alle Mitarbeiter, denen eine Versorgungszusage gegeben wird, unter Berücksichtigung der in Ziffern 1. bis 3. genannten Mindestanmeldebedingungen im BVV anzumelden und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses versichert zu halten. Soweit ein Mitgliedsunternehmen auch Trägerunternehmen der VK ist, kann die Anmeldepflicht auch durch Anmeldung in der VK erfüllt werden. |
| | 1. | Der Beitrag beträgt mindestens 3,5 Prozent des laufenden Bruttoeinkommens bis zur Bemessungsgrenze. Die Versicherten können sich an diesem Beitrag auch im Wege der Gehaltsumwandlung mit bis zu 50 Prozent beteiligen. |
| | … | |
| § 20 |
| … |
| 4) | Änderungen der Satzung oder der Versicherungsbedingungen können nur von mindestens drei Vierteln der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Hierbei stimmen die Gruppe der Mitgliedsunternehmen und die Gruppe der Mitgliedsangestellten gesondert ab. Zu der erforderlichen Dreiviertelmehrheit gehören drei Viertel der in jeder Gruppe vertretenen Stimmen. |
| … | |
| 6) | Folgende Bestimmungen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden: |
| | - | §§ 2, 4, 22 bis 25, 27 und 28 der Satzung, |
| | - | §§ 1, 3 bis 5, 8 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 30 und 34 der Versicherungsbedingungen der Tarife DA, B, RA, § 36 Tarif DA, § 35 Tarife B, RA, |
| | - | §§ 1 bis 13 der Tarifbedingungen der Tarife DN, DN 1 %, N, N 1 %, RN, RN 1 %, § 17 Tarife DN, DN 1 %, N, N 1 %, § 16 Tarife RN, RN 1 %, sowie §§ 1 bis 6 der Besonderen Bedingungen für die Zusatzversicherung zu den Tarifen DN, DN 1 %, N, N 1 %, RN, RN 1 %, |
| | …“ | |