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Grundsätze

MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation

Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation [MobRehaEmpf]
Sozialversicherungsrecht
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MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation



Ziff. II.2.10. MobRehaEmpf, Leistungsumfang und -dauer

(1) Pro Behandlungstag sind dem Patienten 3 Therapieeinheiten à 45 Minuten anzubieten. Dabei darf die Therapiefrequenz durchschnittlich 3 Behandlungstage und 8 Therapieeinheiten in der Woche nicht unterschreiten.

(2) In Absprache mit den Krankenkassen kann in begründeten Einzelfällen (z. B. bei besonderen Einschränkungen der psychischen oder physischen Belastbarkeit) von dieser Regelung abgewichen werden.

(3) Unter dem Gesichtspunkt einer Flexibilisierung des zeitlichen Ablaufs der mobilen indikationsspezifischen Rehabilitation bei gleichwertigem Rehabilitationsprogramm können die unterschiedlichen Rehabilitationskomponenten zum Erreichen des Rehabilitationszieles ggf. über einen längeren Zeitraum gestreckt erbracht werden, wenn es die individuelle Situation des Rehabilitanden erfordert.

(4) Darüber hinaus gelten die Vorgaben zum Leistungsumfang und zur Leitungsdauer gemäß Ziff. I.1. des allgemeinen Teils dieser Gemeinsamen Empfehlungen auch für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation. Für die Neurologie gelten abweichende Regelungen.


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