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Richtlinien

SGB V § 219a-RL – Richtlinie Beanstandungs- und Forderungsverzicht

Richtlinie zu den Einzelheiten des Beanstandungs- und Forderungsverzichts sowie der Anerkennung von Forderungen nach § 219a Absatz 1 Satz 8 SGB V (Richtlinie Beanstandungs- und Forderungsverzicht
Sozialversicherungsrecht
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SGB V § 219a-RL – Richtlinie Beanstandungs- und Forderungsverzicht



Ziff. 1. SGB V § 219a-RL, Geltungsbereich

1.1. Diese Richtlinie gilt für alle Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen, die im Rahmen der Gewährung von Sachleistungen der Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage der über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften entstanden sind und die über den GKV-Spitzenverband, DVKA als Verbindungsstelle abgerechnet werden.

1.2. Die Vorgaben dieser Richtlinie sind für alle Kranken- und Pflegekassen verbindlich.


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