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Richtlinien

SGB V § 219a-RL – Richtlinie Beanstandungs- und Forderungsverzicht

Richtlinie zu den Einzelheiten des Beanstandungs- und Forderungsverzichts sowie der Anerkennung von Forderungen nach § 219a Absatz 1 Satz 8 SGB V (Richtlinie Beanstandungs- und Forderungsverzicht
Sozialversicherungsrecht
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SGB V § 219a-RL – Richtlinie Beanstandungs- und Forderungsverzicht



Ziff. 5. SGB V § 219a-RL, Bekanntgabe und Inkrafttreten

5.1. Die Richtlinie wurde den Krankenkassen mit Rundschreiben vom 25. 5. 2022 bekannt gegeben.

5.2. Die Richtlinie tritt mit dem Tag der Bekanntgabe in Kraft.


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