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Verordnungen

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 26a SVHV, Buchführung der Eigenbetriebe

Eigenbetriebe, die nach § 12 einen Wirtschaftsplan aufstellen, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.

§ 26a eingefügt durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).


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