Ziff. V.4.1.2. RS 2007/06, Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung
(1) Soweit Saison-Kurzarbeitergeld gewährt wird, gelten als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Rentenversicherung nach § 163 Absatz 6 SGB VI 80 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 179 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB III). Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung erfolgt demnach nach denselben Grundsätzen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung; sie wird durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts gebildet (= SV-Entgelt).
(2) Der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung bzw. der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.
(3) Erhalten Arbeitnehmer neben dem Kurzarbeitergeld Leistungen zur Entgeltsicherung nach § 421j SGB III, gilt auch der sich nach § 163 Absatz 9 Satz 1 SGB VI ergebende Unterschiedsbetrag als beitragspflichtige Einnahme.
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