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HRG – Hochschulrahmengesetz

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HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 34 HRG, Benachteiligungsverbot

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

  • 1.aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a GG und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von 3 Jahren,
  • 2.aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem EhfG vom 18. 6. 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167),
  • 3.aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. 8. 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 7. 2002 (BGBl. I S. 2596) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. 12. 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 7. 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
  • 4.aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von 3 Jahren.

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