Category Image
Gesetze

HRG – Hochschulrahmengesetz

Hochschulrahmengesetz (HRG)
Sonstige
Navigation
Navigation

HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 58 HRG, Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht

(1)1 Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. 2 Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. 3 Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2)1 Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. 2 Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.