§ 8 BVSzGs, Beitragspflicht, Beitragsfreiheit
(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge je Beitragsmonat für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen; dabei ist der volle Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
(2)1 Der Bezug von Krankengeld nach den §§ 44 bis § 45 SGB V begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt. 2 Die Beitragspflicht von weiteren vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Einnahmen besteht für die Dauer der Beitragsfreiheit nach Satz 1 unverändert fort; § 6a gilt. 3 Die Beitragspflicht für den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen den vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Einnahmen und der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V ergibt, entfällt während des Leistungsbezugs. 4 Für die vor dem Leistungsbezug aufgrund der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nicht zur Beitragspflicht herangezogenen Einnahmen entsteht keine Beitragspflicht. 5 § 57 Absatz 2 SGB XI bleibt unberührt. 6 Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V ruht, sind den Zeiten des Leistungsbezugs gleichzustellen.
(3)1 Absatz 2 gilt bei Bezug von Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Absatz 6 SGB V entsprechend, wenn die Leistung mindestens in Höhe von 50 v. H. des Betrages gewährt wird, der unter Anwendung des § 47 SGB V als Krankengeld zu zahlen wäre. 2 Bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und § 8a TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 TFG erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gelten bei Bezug von Mutterschaftsgeld entsprechend.
(5)1 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung von einem Rehabilitationsträger. 2 § 235 Absatz 2 SGB V und § 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI bleiben unberührt.
(6)1 Mitglieder, die vor
- 1.Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG,
- 2.Inanspruchnahme der Freistellung nach § 3 PflegeZG oder
- 3.einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV
dem Personenkreis der nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld, der Freistellung nach
§ 3 PflegeZG oder ab Beginn des 2. Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach
§ 10 SGB V vorliegen.
2 Die nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V versicherungsfreien Personen sind für die Dauer der nach dienstrechtlichen Regelungen in entsprechender Anwendung des
§ 15 BEEG beanspruchten Elternzeit beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach
§ 10 SGB V vorliegen würden; der Ausschlussgrund des
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V bleibt unberücksichtigt.