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§ 1237 BGB, Öffentliche Bekanntmachung

1 Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. 2 Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).


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