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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1841 BGB, Anlagepflicht

§ 1841 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).

(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.


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