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Verordnungen

DiPAV – Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung

Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem SGB XI (Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung - DiPAV)
Sozialversicherungsrecht
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DiPAV – Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung



§ 23 DiPAV, Gebühr für Beratungen

(1) Die Gebühr für die Beratung des Herstellers digitaler Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 5 Satz 4 SGB XI beträgt mindestens 250 und höchstens 5 000 EUR.

(2) Im Umfang geringfügige allgemeine mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte sind gebührenfrei.


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