Ausnahmen von der paritätischen Beitragszahlung

Beschäftigte und Arbeitgeber tragen grundsätzlich die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) je zur Hälfte. Ausnahmen von der paritätischen Beitragszahlung gibt es unter anderem bei Geringverdienern, Minijobs und in der Altersteilzeit.

Ausnahmen bei den Pflichtbeiträgen in der Kranken- und Pflegeversicherung

Grundsätzlich tragen bei der sozialen Pflegeversicherung Arbeitgeber und Beschäftigte den Beitrag paritätisch, also je zur Hälfte. Das gilt seit 1. Juli 2023 jedoch nur für den Basisbeitragssatz, der seit 1. Januar 2025 3,6 Prozent beträgt (maßgeblich für Beschäftigte mit einem Kind). Für Beschäftigte mit mehreren Kindern unter 25 Jahre gibt es gestaffelte Beitragsabschläge.

In der Pflegeversicherung zahlen kinderlose Beschäftigte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent allein.

Pflegeversicherung: Ausnahmefall Sachsen

Das Bundesland Sachsen hat bei der Pflegeversicherung eine Sonderregelung beschlossen. Dort wurde bei der Einführung der Pflegeversicherung nicht wie in anderen Bundesländern ein Feiertag gestrichen. Somit sind die Arbeitgeber bei der Finanzierung der Pflegeversicherungsbeiträge nicht entlastet worden. In der Folge beläuft sich der

  • Arbeitgeberbeitrag seit 1. Januar 2025 auf 1,3 Prozent.
  • Die Beiträge der Beschäftigten liegen seit 1. Januar 2025 bei 2,3 Prozent (Basisbeitragssatz), gegebenenfalls plus Beitragszuschlag von 0,6 Prozent.
  • Der Gesamtbeitragssatz beträgt 3,6 Prozent.

Ausnahmen bei den Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung

Auch der Beitrag zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent wird grundsätzlich paritätisch getragen.

Ausnahmen:

  • Beziehende einer vollen Altersrente sind nach Ablauf des Monats rentenversicherungsfrei, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Der Arbeitgeber entrichtet aber seinen Beitragsanteil (9,3 Prozent). Die Regelaltersgrenze richtet sich nach dem Geburtsjahrgang und -monat der oder des Beschäftigten, da seit 2012 das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre ansteigt.
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung haben Beschäftigte den üblichen halben Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung zu leisten – also 9,3 Prozent. Da der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent liegt, trägt der Arbeitgeber die Differenz von 15,4 Prozent.

Pflichtbeiträge in der Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung tragen grundsätzlich Arbeitgeber und Beschäftigte den Beitrag von 2,6 Prozent je zur Hälfte. Ausnahmen:

  • Ebenso wie in der Rentenversicherung werden Beschäftigte mit Erreichen der Regelaltersgrenze auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet aber seinen Beitragsanteil (1,3 Prozent).

Sozialversicherungsbeiträge bei Geringverdienern

Der Arbeitgeber trägt die vollen Sozialversicherungsbeiträge allein, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Geringverdienergrenze (325 Euro) erfüllt sind. In diesen Fällen leistet der Arbeitgeber auch den Zusatzbeitrag auf Basis des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes an die zuständige Krankenkasse. Die Geringverdienergrenze hat jedoch mit Einführung des Mindestlohns und der Ausbildungsmindestvergütungen immer mehr an Bedeutung in der Praxis verloren.

Sozialversicherungsbeiträge bei Minijobs

Bei Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) muss der Arbeitgeber Beiträge pauschal leisten:

  • Krankenversicherung: 13 Prozent, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist
  • Rentenversicherung: 15 Prozent

Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein.

Besonderheiten bei Beschäftigten im Übergangsbereich

Der Arbeitgeber trägt jeweils den Beitragsanteil auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Beschäftigte im Übergangsbereich zahlen jedoch einen reduzierten Beitragsanteil. Aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme wird zunächst ein Gesamtbeitrag je Sozialversicherungszweig errechnet. Bei diesem Gesamtbeitrag ist auch der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und eventuell der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Beide Beträge errechnen sich aus der reduzierten Einnahme. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es hierzu neue Berechnungsformeln.

Sozialversicherungsbeiträge bei Beschäftigten in Altersteilzeit

Die aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich von Beschäftigten und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Die allein für die Rentenversicherung anfallenden Beiträge aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme hat der Arbeitgeber generell allein zu tragen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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