Beiträge im Übergangsbereich

Der Übergangsbereich (Midijob) wird relevant, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Jahr 2025 im Entgeltbereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro liegt.

Arbeitsentgelt im Übergangsbereich

Im Übergangsbereich (Midijob) ist für die Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt heranzuziehen, auf das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Auch Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, gehören zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn sie mindestens einmal im Jahr mit hinreichender Sicherheit gewährt werden.

Nicht berücksichtigt werden Einnahmen aus der Beschäftigung, die kein Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung darstellen. Ein Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche vermindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.

Passend zum Thema

Online-Training Übergangsbereich

Im interaktiven Online-Training erfahren Sie, wie Sie mit Arbeitsentgelten im Übergangsbereich verfahren.

Ausnahmen vom Übergangsbereich

Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für folgende Personengruppen:

  • Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind (zum Beispiel Auszubildende)
  • Teilnehmende am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst
  • Personen in Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (zum Beispiel bei behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten, Mitgliedern geistlicher Genossenschaften)
  • Personen in Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, bei denen nur das dadurch reduzierte Entgelt im Übergangsbereich liegt
  • Personen, die Kurzarbeitergeld beziehungsweise Saison-Kurzarbeitergeld beziehen und für die deshalb das Entgelt insoweit reduziert ist

Ausgangswert zur Beitragsberechnung

Um den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung gering zu halten, wird bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich eine reduzierte Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen: der Ausgangswert. Es wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Vielmehr wird die beitragspflichtige Einnahme mit folgender Formel errechnet:

Formel zur Beitragsberechnung seit 1. Januar 2025

Die beitragspflichtigen Einnahmen (BE) werden wie folgt berechnet: 
BE = F * 556 + ([2.000/(2.000-556)] - [556/(2.000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt - 556)

In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und der Wert 556 für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Faktor F berechnet sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Faktor F 0,6683.

Der Arbeitnehmerbeitrag ist an der Geringfügigkeitsgrenze null und steigt bis zur Obergrenze linear auf den regulären Beitragssatz von typischerweise knapp 20 Prozent bei 2.000 Euro an. Zur Bestimmung des von der oder dem Beschäftigten zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:

BE = (2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt - 556)

Beitragsberechnung im Übergangsbereich

Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt in fünf Schritten:

  1. Ermittlung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme unter Berücksichtigung der angepassten Formel ab 1. Januar 2025
  2. Berechnung der Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme
  3. Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil unter Berücksichtigung der zusätzlichen Formel ab 1. Januar 2025
  4. Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
  5. Ermittlung des Arbeitgeberbeitrags (Differenz aus den Ergebnissen von Schritt 2 und Schritt 4)

Beiträge berechnen

Welche Beiträge konkret anfallen, können Arbeitgeber und Beschäftigte mit dem Minijob- und Übergangsbereichsrechner der AOK ermitteln.

Passend zum Thema

Minijob- und Übergangsbereichsrechner

Hier können Sie ermitteln, wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge ausfallen. 

 

Meldungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich

Der Beginn oder das Ende der Anwendung des Übergangsbereichs ist nicht gesondert zu melden. In Meldungen mit Arbeitsentgelten (zum Beispiel Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung) ist aber anzugeben, ob der Übergangsbereich gilt.

Für die Meldungen gibt es drei Kennzeichen:

„0“ = Kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs
„1“ = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs; tatsächliche Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 556,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich
„2“ = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 556,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 556,01 Euro und/oder über 2.000 Euro monatlich

Bei den Kennzeichen „1“ oder „2“ ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen. Zusätzlich ist im Feld „Entgelt Rentenberechnung“ das für die Rentenberechnung zugrunde zu legende Entgelt anzugeben. Dabei handelt es sich um das Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich beitragspflichtig wäre.

Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Übergangsbereichs umfasst, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Entgelte in das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Entgelt des Feldes „Entgelt Rentenberechnung“.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 12.03.2025

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Beiträge in Übergangsbereich

Meldungen zur Sozialversicherung

Arbeitgeber melden versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse an und geben weitere Meldungen wie Sofort- und Jahresmeldungen dorthin ab. Die Meldungen werden direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen oder mit Ausfüllhilfen erstellt.

Mehr erfahren
Abrechnung und Meldungen bei Kurzarbeit

Für die Dauer von Kurzarbeit sind bei der Entgeltabrechnung zusätzliche Aufzeichnungspflichten gesetzlich geregelt. Auch bei der Übermittlung von Entgeltmeldungen gibt es Besonderheiten.

Mehr erfahren
Verteilung der Beiträge und Zuschüsse bei Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit gibt es besondere Regeln, welche Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und welche die Beschäftigten tragen.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.