Grundlagen der Beitragsberechnung

Die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber zahlen die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich je zur Hälfte. Berechnungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt der Beschäftigten. Der Gesetzgeber hat genaue Regeln für die Ermittlung der Beitragshöhe festgelegt.

Das ist Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt ist ein Schlüsselbegriff in der Sozialversicherung. Denn es ist für die Beitragsberechnung, zur Feststellung der Versicherungspflicht und für Geldleistungen in der Sozialversicherung maßgeblich.

Arbeitsentgelte sind nach dem Sozialversicherungsrecht alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei ist es egal, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht. Es spielt auch keine Rolle, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form (zum Beispiel Sachbezüge) sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (siehe § 14 SGB IV). Bei verschiedenen Entgeltarten gibt es unterschiedliche Bewertungen.

Das ist Arbeitslohn

Arbeitslohn dagegen ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht (§ 19 Abs. 1 EstG und § 2 LStDV). Er ist nicht deckungsgleich mit dem Arbeitsentgelt. Für Arbeitgeber zählt immer nur das Arbeitsentgelt aus dem aktuell ausgeübten Beschäftigungsverhältnis. Im Gegensatz dazu werden beim Arbeitslohn, der der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde liegt, auch Einnahmen früherer Beschäftigungen berücksichtigt. Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber in einem Jahr, zählt der Arbeitslohn aus allen Beschäftigungen für die Einkommensteuer.

Beitragszeit

Beiträge sind grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung zu zahlen. Die Beitragszeit beginnt mit dem Eintritt in das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Besteht für einen vollen Kalendermonat Beitragspflicht, werden für die Beitragszeit 30 Tage angesetzt. Besteht nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, beispielsweise weil die Beschäftigung im Lauf eines Monats beginnt oder endet, werden immer die tatsächlichen Tage als Beitragszeit berücksichtigt.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Höhe der Einnahmen, für die Beiträge gezahlt werden. Sie ist auch für Geldleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld zu berücksichtigen.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung ist an die Einkommensentwicklung gekoppelt. Es gibt eine bundesweit einheitliche Grenze.
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung werden jährlich der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Dieselbe Grenze gilt dann auch für die Arbeitslosenversicherung. Für diese beiden Versicherungszweige gelten seit dem 1. Januar 2025 bundeseinheitliche Werte.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025

ZeitraumKranken- und
Pflegeversicherung
Renten- und
Arbeitslosenversicherung
Jahr66.150,00 €96.600,00 €
Monat5.512,50 €8.050,00 €
Kalendertag183,75 €268,33 €

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Der Beitragssatz bestimmt, wie viel Geld Arbeitgeber und Beschäftigte monatlich für den jeweiligen Sozialversicherungszweig zu zahlen haben. Dabei ist zuerst das Arbeitsentgelt zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen der Ausgangswert zu bestimmen. Der jeweilige Beitrag errechnet sich dann durch Multiplikation des Ausgangswerts mit dem Beitragssatz.

Die Beitragssätze werden für alle Zweige der Sozialversicherung vom Gesetzgeber bundesweit festgesetzt. Ausnahmen gibt es nur für die Zusatzbeiträge der Krankenkassen und die Umlagebeiträge zu den Ausgleichskassen für Arbeitgeberaufwendungen U1 und U2.

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Beitragssatz Krankenversicherung

  • Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung werden vom Gesetzgeber bundesweit einheitlich vorgegeben.
  • Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent.
  • Der ermäßigte Beitragssatz – für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld – beträgt 14,0 Prozent.

Kassenindividuelle Zusatzbeiträge

In den vergangenen Jahren haben alle Krankenkassen Zusatzbeiträge erhoben. Ihre Höhe regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.

Der Zusatzbeitrag wird für alle Mitglieder der Krankenkassen erhoben, egal ob sie den allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz zahlen. Der Zusatzbeitrag gilt aber auch für Versicherte, deren Beiträge von Dritten geleistet werden. Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Bestimmte Personengruppen, zum Beispiel Teilnehmende an einem freiwilligen sozialen Jahr, zahlen nicht den individuellen Zusatzbeitrag ihrer Kasse, sondern den durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird in der Regel jährlich bis zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit für das folgende Kalenderjahr festgelegt. Er ist ein rechnerischer Wert und ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds. 2025 liegt der Wert bei 2,5 Prozent.

Beitragssatz Pflegeversicherung

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt seit 1. Januar 2025 3,6 Prozent. Auch diesen Beitrag tragen Arbeitgeber und Beschäftigte grundsätzlich je zur Hälfte (1,8 Prozent = Basisbeitragssatz). Für Beschäftigte mit mehreren Kindern unter 25 Jahre gibt es seit dem 1. Juli 2023 ab dem zweiten Kind, gestaffelt nach Kinderanzahl, Abschläge vom Basisbeitragssatz. Ab dem sechsten Kind gibt es keine weitere Differenzierung.

Die Abschläge für Kinder gelten ab Beginn des Monats der Geburt, frühestens seit dem 1. Juli 2023. Voraussetzung dafür ist, dass der beitragsabführenden Stelle – bei Beschäftigten ist das der Arbeitgeber – die Anzahl und das Alter der Kinder mitgeteilt werden. Über die Form des Nachweises hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten zu informieren. Das gilt für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2025. Ab 1. Juli 2025 gibt es das digitale Nachweisverfahren für die Elterneigenschaft und die Beitragsabschläge für Kinder.

Kinderlose Mitglieder zahlen nach Vollendung des 23. Lebensjahres seit 1. Juli 2023 einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent, den sie allein tragen müssen.

Sonderregelung: Der Pflegeversicherungsbeitrag in Sachsen

Eine Sonderregelung bei den Beiträgen in der Pflegeversicherung gibt es für das Bundesland Sachsen. Hier gilt die beschriebene Parität nicht.
Im Bundesland Sachsen beteiligen sich Arbeitgeber an der Finanzierung der Pflegeversicherung seit 1. Januar 2025 mit einem Anteil von 1,3 Prozent. Den übrigen Beitragsanteil tragen die in Sachsen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Beitragssatz der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent. Auch diese Beiträge werden paritätisch finanziert, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen also jeweils den halben Beitrag.

Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage beträgt für das Jahr 2025 0,15 Prozent. Sie ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern allein zu tragen und zusammen mit den anderen Beiträgen abzuführen. Ausgenommen sind lediglich Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Privathaushalte als Arbeitgeber, die eine Haushaltshilfe beschäftigen.

Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung

Die Entgeltfortzahlungsversicherung verhindert, dass Arbeitgeber durch die gesetzlich vorgeschriebene Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder für die Mutterschaft übermäßig belastet werden. Die Zuständigkeit orientiert sich dabei an der Krankenkasse der oder des Beschäftigten. Es sind also die Umlagesätze der jeweiligen Kasse maßgebend, die diese selbst in ihrer Satzung festlegt.

  • Umlage U1: Aus diesen Beiträgen werden Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit, also die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, erstattet. Hier sehen die meisten Krankenkassen gestaffelte Umlage- und Erstattungssätze vor. An diesem Verfahren nehmen Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Beschäftigte haben.
  • Umlage U2: An dieser Umlage nehmen Arbeitgeber aller Betriebsgrößen teil. Aus diesem Topf werden Aufwendungen bei Mutterschutz, also der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, beziehungsweise das bei Beschäftigungsverbot fortzuzahlende Entgelt zu 100 Prozent erstattet. Daher gibt es in der Umlage U2 auch nur einen Umlagesatz.

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Pauschale Beitragssätze für Minijobbende

Für Beschäftigte, die geringfügig entlohnt werden, zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung von 13 Prozent und zur Rentenversicherung von 15 Prozent. Bei Beschäftigungen im privaten Haushalt betragen die Beitragssätze nur jeweils 5 Prozent. Voraussetzung ist die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens.

Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe ist ein Teil der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Für 2025 beträgt sie bundesweit 5,0 Prozent auf alle Entgelte, die in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt werden.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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