Überblick: Beiträge zur Sozialversicherung

Die Einnahmen aus Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind die Grundlage für Leistungen der Sozialversicherung. Die Krankenkassen sind mit dem Einzug der Beiträge betraut und sind daher der wichtigste Kontakt für Unternehmen. Der Gesetzgeber hat genaue Regeln für die Ermittlung der Beitragshöhe festgelegt.

Grundsätze des Beitragssystems

Die Krankenkassen ziehen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Pflichtbeiträge zur Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ein und leiten die Beiträge entsprechend an die anderen Sozialversicherungsträger weiter. Sie sind vom Gesetzgeber als Einzugsstellen bestimmt. Die Höhe der meisten Beitragssätze legt der Gesetzgeber fest.

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Grundlagen für die Beitragsberechnung

Grundlagen für die Beitragsberechnung sind das Arbeitsentgelt, die Beitragszeit und der Beitragssatz. Exakte Vorgaben, wie sich die Beiträge berechnen, enthält die Beitragsverfahrensverordnung.

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Broschüre Beiträge zur Sozialversicherung

Weitere Fachinformationen für Arbeitgeber zum Thema Beiträge zur Sozialversicherung finden Sie in der AOK-Broschüre.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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Erhöhung des Beitragssatzes – Entlastung für Eltern

Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 3,4 Prozent. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, liegt der Beitragssatz bei 4,0 Prozent des Bruttoentgelts. Zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern mit mehreren Kindern im Beitragsrecht der Pflege gibt es Abschläge nach Anzahl der Kinder.

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