Beschäftigung von EU- und EWR-Bürgern

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) profitieren von der vereinbarten Freizügigkeit und können ohne Weiteres eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Für Staatsangehörige aus der EU und dem EWR gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für inländische Beschäftigte.

Die EU und der EWR

In der EU und im EWR herrscht Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet, dass Arbeitgeber Staatsangehörige aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten, zum Beispiel Grenzgänger, ohne Weiteres einstellen können. Für sie gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für inländische Beschäftigte.

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
  • Großbritannien ist zum 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Die am 18. Dezember 2020 verabschiedete Verordnung zum aufenthaltsrechtlichen Status britischer Staatsangehöriger in Deutschland ab dem 1. Januar 2021 regelt den Arbeitsmarktzugang und die visumfreie Einreise. Menschen aus Großbritannien, die nach Deutschland einreisen, können unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Hierfür wurde das Vereinigte Königreich in die Liste der privilegierten Staaten aufgenommen. Zu den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Mitgliedstaaten EWR) zählen neben den EU-Mitgliedstaaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen. Staatsangehörige dieser Länder sowie der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt und können ohne weitere Voraussetzungen in Deutschland arbeiten.

Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten

Wie für inländische Mitarbeitende auch werden die Rechte und Pflichten ausländischer Mitarbeitender aus EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz in einem Arbeitsvertrag geregelt. Die Beschäftigten sind beispielsweise verpflichtet, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen und den Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen. Arbeitgeber verpflichten sich zur Zahlung des Entgelts und tragen unter anderem eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeitenden: Sie sind für ihr Wohlergehen in Bezug auf arbeitsrelevante Aspekte verantwortlich. Urlaubsregelungen und Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gelten genauso auch für ausländische Beschäftigte.

Für Saisonkräfte gibt es Sonderregeln.

Sozialversicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung tritt ein, sobald Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt eine Untergrenze von 538,01 Euro. Die Krankenversicherungspflicht prüft der Arbeitgeber anhand der Krankenversicherungspflichtgrenze
(Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 Euro (2024)).

aok.de

Ihre Krankenversicherung für einen guten Start in Deutschland

Fragen zur Krankenversicherung mit der AOK und Gesundheitsleistungen in vielen Sprachen beantwortet das Informationsportal der AOK.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Ausbilden, Entsendungen und Saisonkräfte, Beschäftigte einstellen, Krankenkassenwahlrecht, Künstlersozialabgabe, Minijobs, Sozialversicherungspflicht und -freiheit, Studenten und Praktikanten

Wählbare Krankenkassen

Beschäftigte können eine Krankenkasse aus verschiedenen Anbietenden der gesetzlichen Krankenversicherung wählen – beispielsweise die AOK des Wohn- oder des Beschäftigungsorts.

Mehr erfahren
Aus- und Einstrahlung bei Entsendungen

Im Fall einer Entsendung aus Deutschland (Ausstrahlung) und einer Entsendung nach Deutschland (Einstrahlung) gibt es Besonderheiten bei der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Mehr erfahren
Workation und grenzüberschreitende Telearbeit

Wenn Beschäftigte vorübergehend aus dem Ausland heraus für ihr Unternehmen in Deutschland tätig werden möchten, ist eine Entsendebescheinigung notwendig. Sonst folgt zwangsläufig die Konsequenz, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht für sie nicht mehr gilt. Für Grenzgänger gibt es eigene Regeln. 

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.