Mit dem Gesetz wurde außerdem erstmals ein Förderbetrag zur kapitalgedeckten bAV für Geringverdienende eingeführt. Davon sollen Arbeitnehmer profitieren, deren Finanzmittel nicht ausreichen, um selbst ausreichend Geld für die betriebliche Rente anzusparen. Als Geringverdienend nach dem BRSG gilt, wer monatlich nicht mehr als 2.575 Euro brutto verdient. Einmalbezüge werden nicht angerechnet. Die Förderung ist nur im ersten Dienstverhältnis möglich (Steuerklasse 1 bis 5 sowie Pauschalsteuer bei Minijobs mit 2 Prozent). Förderfähig sind nur ungezillmerte Verträge, bei denen die Verwaltungs- und Vertriebskosten auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden.
Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge in eine bAV von 240 bis 960 Euro pro Kalenderjahr, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Arbeitgeber können die zusätzlichen Beiträge tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder auch im Arbeitsvertrag festlegen. Bei Gehaltsumwandlungen ist eine Förderung ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber erhält als staatliche Förderung über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer bis zu 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also maximal 288 Euro.
Für den Förderbetrag besteht bis zu jährlich 960 Euro Steuerfreiheit neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (§ 100 Abs. 6 EStG). Die zusätzlich vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge sind in der Sozialversicherung bis zum Betrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beitragsfrei (2025: 3.864 Euro).