Berufstätige Elternteile oder Alleinerziehende können zu Hause bleiben, wenn ihr Kind krank ist und keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. Die Dauer einer bezahlten Freistellung von der Arbeit richtet sich im Einzelfall nach den Umständen. Dieser gesetzliche Anspruch auf bezahlte Freistellung kann aber durch arbeitsvertragliche Regelungen, durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit sehr häufig Gebrauch gemacht. Es besteht also regelmäßig kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn berufstätige Elternteile oder Alleinerziehende zu Hause bleiben, weil ihr Kind krank ist. In diesen Fällen springt aber die Krankenkasse ein und zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld.
Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Anspruchszeiten für das Kinderkrankengeld. Wenn ein Kind krank ist und betreut werden muss, stehen Berufstätigen 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und gesetzlich versichertem Elternteil zu. Alleinerziehende haben ein Anrecht auf 30 Tage Kinderkrankengeld. Bei mehreren Kindern stehen jedem Elternteil insgesamt 35 Tage (Alleinerziehende maximal 70 Tage) pro Kalenderjahr zur Verfügung. Diese Werte gelten vorerst für die Jahre 2024 und 2025.
Anspruch auf Kinderkrankengeld haben seit Januar 2024 auch Eltern, die ihr erkranktes Kind bei einer stationären Behandlung begleiten. Voraussetzung ist, dass das Kind noch jünger als zwölf Jahre ist, die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und von der stationären Einrichtung bescheinigt wird. Eine Höchstanspruchsdauer gibt es im Fall der stationären Mitaufnahme nicht.