Ein Arbeitnehmer bezieht vom 1.4. bis 30.6. von seiner Krankenkasse Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 75 € (monatliches Nettoarbeitsentgelt – 2.500 € – kalendertäglich 83,33 € – 90 % von 83,33 € = 75 €). Der kalendertägliche Auszahlungsbetrag des Krankengelds – nach Abzug von Arbeitnehmeranteilen zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – beträgt 65,79 €.
Der Arbeitgeber zahlt während des Krankengeldbezugs einen Krankengeldzuschuss in Höhe von monatlich 600 €.
| 2.500 € | Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt mtl. |
- | 1.973,70 € | Netto-Krankengeld mtl. (65,79 € x 30) |
= | 526,30 € | SV-Freibetrag |
Der monatliche Krankengeldzuschuss in Höhe von 600 € überschreitet den SV-Freibetrag um 73,70 €. Dieser Betrag übersteigt auch die Freigrenze von 50 €. Vom 1.4.bis 30.6. sind monatlich 73,70 € beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Ab 22.11. bezieht der Arbeitnehmer erneut Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Änderungen beim Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und Netto-Krankengeld ergeben sich nicht.
Der Arbeitgeber zahlt auch während dieses Krankengeldbezugs einen Krankengeldzuschuss in Höhe von monatlich 600 € (= 20 € kalendertäglich x 30). Für die Zeit vom 22. bis 30.11. (= 9 Kalendertage) beträgt der Krankengeldzuschuss 180 € (= 20 € x 9).
Beim Abstellen auf einen vollen Entgeltabrechnungszeitraum überschreitet der Krankengeldzuschuss (600 €) sowohl den SV-Freibetrag (526,30 €) als auch die Freigrenze (50 €).
Für die Zeit vom 22. bis 30.11. sind als SV-Freibetrag insgesamt 157,89 € (= 9/30 von 526,30 €) zu berücksichtigen. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für diese Zeit beträgt daher 22,11 € (= 180 € - 157,89 €).