Abrechnung und Meldungen bei Kurzarbeit

Für die Dauer von konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit sind bei der Entgeltabrechnung zusätzliche Aufzeichnungspflichten gesetzlich geregelt. Auch bei der Übermittlung von Entgeltmeldungen für die Beschäftigten sind Besonderheiten zu beachten.

Entgeltunterlagen bei Kurzarbeit

Bei Arbeitsausfällen durch konjunkturelle oder saisonale Kurzarbeit müssen die Entgeltunterlagen wegen der Besonderheit bei der Beitragsberechnung neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) auch das Kurzarbeitergeld und das maßgebende Fiktiventgelt ausweisen. Ebenso sind die Daten, die im Rahmen des Meldeverfahrens zu übermitteln sind, zu erfassen.

Entgeltunterlagen und Beitragsabrechnungen dienen insbesondere dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung. Arbeitgeber haben für jeden Beschäftigten nach Kalenderjahren getrennte Entgeltunterlagen zu führen.

Meldungen bei Kurzarbeit

Mit Unterbrechungs-, Veränderungs-, Jahres- beziehungsweise Abmeldungen übermittelt der Arbeitgeber stets das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für Zeiten des Bezugs von konjunkturellem und saisonalem Kurzarbeitergeld.

Bei Kurzarbeit muss der Arbeitgeber daher in den Meldungen zur Sozialversicherung neben dem Ist-Entgelt auch das für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung maßgebende Fiktiventgelt des Arbeitnehmers übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, dass der Arbeitgeber die Beiträge aus dem Fiktiventgelt allein aufbringt.

Beispiel: Meldungen und Kurzarbeit

Arbeitnehmer Frank Müller ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.

MonatMärz 2025
Tarifliche Arbeitszeit176 Stunden
Tatsächliche Arbeitszeit120 Stunden
Kurzarbeit56 Stunden
Lohn je Stunde18 €
Kurzarbeitergeld je Ausfallstunde8 €

Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung ist das Arbeitsentgelt zu übermitteln, nach dem die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden. 

Neben dem Ist-Entgelt in Höhe von 2.160 € werden auch aus einem Fiktiventgelt in Höhe von 806,40 € Rentenversicherungsbeiträge für Frank Müller berechnet. Für März 2025 ist im Meldeverfahren insgesamt ein Arbeitsentgelt von 2.966,40 € zu berücksichtigen.

Erzielen Beschäftigte bereits vor Einführung von Kurzarbeit Arbeitsentgelt im Übergangsbereich, so muss der Arbeitgeber bei konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme aus dem Ist-Entgelt auch das tatsächliche Ist-Entgelt erfassen. Zu übermitteln ist dieses im Feld „Entgelt Rentenberechnung“ im Datenbaustein „Meldesachverhalt“. Zusätzlich muss der Arbeitgeber in diesen Fällen, wie auch in anderen Sachverhalten bei Kurzarbeit, das für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung maßgebende Fiktiventgelt übermitteln.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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