Meldeschlüssel zu Personen, Tätigkeiten und Beitragsgruppen

In vielen Fällen werden bei DEÜV-Meldungen weitere Schlüsselzahlen benötigt: für die Angabe von Personengruppen, Beitragsgruppen, Angabe zur Tätigkeit der oder des Beschäftigten und weitere Meldefälle.

Personengruppenschlüssel

Der dreistellige Personengruppenschlüssel verdeutlicht den Status in der Beschäftigung. Der Schlüssel „101“ ist grundsätzlich zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale (zum Beispiel bei Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen), ist der entsprechende Schlüssel zu wählen. Treffen mehrere besondere Schlüssel zu, ist der niedrigere anzugeben. Ausnahme: Die Schlüssel für geringfügig entlohnte („109“) beziehungsweise kurzfristige („110“) Beschäftigungen haben immer Vorrang.

Schlüsselzahlen zu Personengruppen

MeldegrundSchlüsselzahl
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale101
Auszubildende ohne besondere Merkmale102
Beschäftigte in Altersteilzeit103
Hausgewerbetreibende104
Praktikantinnen und Praktikanten105
Werkstudenten106
Beziehende von Vorruhestandsgeld108
Geringfügig entlohnte Beschäftigte109
Kurzfristig Beschäftigte110
Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte117
Berufsmäßig unständig Beschäftigte118
Versicherungsfreie Beziehende einer Altersvollrente oder eines Versorgungsbezugs wegen Alters119
Versicherungspflichtige Beziehende einer Altersvollrente oder eines Versorgungsbezugs wegen Alters120
Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze (325 €) nicht übersteigt121
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung122
Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten123
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall124
Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind190

Schlüsselzahlen für Personen mit Behinderungen

MeldegrundSchlüsselzahl
Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen107
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen111
Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind127

Schlüsselzahlen für in der Landwirtschaft tätige Personen

MeldegrundSchlüsselzahl
Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft112
Nebenerwerbslandwirte113
Nebenerwerbslandwirte (saisonal beschäftigt)114
Ausgleichsgeldempfangende nach dem FELEG116

Schlüsselzahlen für Seeleute

MeldegrundSchlüsselzahl
Seeleute140
Auszubildende in der Seefahrt ohne besondere Merkmale141
Seeleute in Altersteilzeit142
Seelotsen143
Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze (325 €) nicht übersteigt144
In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentnerinnen, Altersvollrentner und Versorgungsbeziehende wegen Alters149
In der Seefahrt beschäftigte versicherungspflichtige Altersvollrentnerinnen, Altersvollrentner und Versorgungsbeziehende wegen Alters150

Staatsangehörigkeitsschlüssel

Eingetragen wird der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Schlüssel.

Beitragsgruppenschlüssel

Der Beitragsgruppenschlüssel besteht aus vier Stellen, wobei für freiwillige Mitglieder in der Krankenversicherung die Kennzeichnung mit der Beitragsgruppe „9“ gilt, sofern der Arbeitgeber für sie die Beiträge zur Krankenversicherung abführt (sogenannte Firmenzahler). Der Wechsel vom Selbstzahlenden zum Firmenzahlenden und umgekehrt ist ein meldepflichtiger Tatbestand.

Beitragsgruppenschlüssel 1. Stelle: Krankenversicherung

 Beitragsgruppen
Kein Beitrag0
Allgemeiner Beitrag1
Ermäßigter Beitrag3
Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung4
Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung5
Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte6
Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler9

Beitragsgruppenschlüssel 2. Stelle: Rentenversicherung

 Beitragsgruppen
Kein Beitrag0
Voller Beitrag1
Halber Beitrag3
Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte5

Beitragsgruppenschlüssel 3. Stelle: Arbeitslosenversicherung

 Beitragsgruppen
Kein Beitrag0
Voller Beitrag1
Halber Beitrag2

Beitragsgruppenschlüssel 4. Stelle: Pflegeversicherung*

 Beitragsgruppen
Kein Beitrag0
Voller Beitrag1
Halber Beitrag2
* Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist die Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob für die Krankenversicherung der Schlüssel „0“ oder „9“ verwendet wird – stets mit „1“ oder „2“ zu verschlüsseln, wenn Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Der Schlüssel „0“ für die Pflegeversicherung kommt nur für solche Personen in Betracht, die in der privaten Pflegeversicherung versichert, geringfügig beschäftigt oder weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind. 

Angaben zur Tätigkeit

Der Arbeitgeber hat für alle Beschäftigten die entsprechenden Angaben zur Tätigkeit zu machen. Der neunstellige Schlüssel, der verbindlich für alle Meldungen anzuwenden ist, setzt sich wie folgt zusammen:

Tätigkeitsschlüssel

Stellen 1 bis 5:

Ausgeübte Tätigkeit gültige Schlüssel nach der Klassifizierung der Berufe 2010. Die jeweils gültige Version ist bei der Bundesagentur für Arbeit abrufbar.

Stelle 6:

Höchster allgemeinbildender Schulabschluss gültige Schlüssel „1“ bis „4“ und „9“

1 = Ohne Schulabschluss
2 = Haupt-/Volksschulabschluss
3 = Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss
4 = Abitur/Fachabitur
9 = Abschluss unbekannt

Stelle 7:

Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss gültige Schlüssel „1“ bis „6“ und „9“

1 = Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss
2 = Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung
3 = Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss
4 = Bachelor
5 = Diplom/Magister/Master/Staatsexamen
6 = Promotion
9 = Abschluss unbekannt

Stelle 8:

Arbeitnehmerüberlassung gültige Schlüssel „1“ und „2“

1 = Nein
2 = Ja

Stelle 9:

Vertragsform gültige Schlüssel „1“ bis „4“

1 = Vollzeit, unbefristet
2 = Teilzeit, unbefristet
3 = Vollzeit, befristet
4 = Teilzeit, befristet

Statuskennzeichen im Statusfeststellungsverfahren

Durch das Statuskennzeichen wird das obligatorische Statusfeststellungsverfahren angestoßen, in dem festgestellt wird, ob es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Die Kennzeichen lauten:

1 = Eheleute, eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Abkömmlinge des Arbeitgebers
2 = Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

Wer gilt als Abkömmling?

Abkömmlinge sind Kinder, adoptierte Kinder, Enkel- und Urenkelkinder – nicht dagegen Stief- und Pflegekinder.

Das Statuskennzeichen ist bei Anmeldungen mit Abgabegrund „10“, bei gleichzeitiger An- und Abmeldung mit Abgabegrund „40“ und auch für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Haushaltsscheckverfahren) vorgesehen.

Stand

Erstellt am: 13.01.2025

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