Mutterschutz – die gesetzliche Grundlage
Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
(Mutterschutzgesetz, MuSchG) ermöglicht der Frau, ihre Beschäftigung ohne gesundheitliche Gefährdung für sich und das Kind fortzusetzen. Die Schutzvorschriften dienen der Gesundheit der Frau und des Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
Passend zum Thema
Für diese Frauen gilt das Mutterschutzgesetz
Das MuSchG gilt neben Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, auch für
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige,
- Frauen, die einen Freiwilligendienst leisten,
- Entwicklungshelferinnen,
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes und
- Schülerinnen und Studentinnen, soweit ihnen seitens der Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben werden oder sie ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.
Schutzfristen und Ausgleichsverfahren
Zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind schreibt § 3 des Mutterschutzgesetzes unter anderem Schutzfristen vor. Grundsätzlich dürfen Schwangere sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. In dieser Zeit zahlen Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Kosten dafür werden über eine Entgeltfortzahlungsversicherung, das sogenannte Ausgleichsverfahren, rückerstattet. Sie wird von allen Arbeitgebern über die Umlage U2 finanziert.