Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.4. RS 2024/01
Ziff. 5.4.4. RS 2024/01, Hilfsweise zugelassene Nachweise
(1) Wenn die unter den Abschnitten 5.4.1 bis 5.4.3 aufgeführten Unterlagen nicht vorhanden und auch nicht mehr zu beschaffen sind, können hilfsweise folgende Unterlagen als Beweismittel dienen:
- - Taufbescheinigung,
- - Zeugenerklärungen.
(2) Die Nachweisführung durch die vorgenannten Unterlagen ist nur dann möglich, wenn selbst nach Ausschöpfung aller Mittel eine der in den Abschnitten 5.4.1 bis 5.4.3 genannten Unterlagen nicht beschafft werden kann.
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