Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 GKV-SVS
§ 24 GKV-SVS, Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) 1 Die Auszählung der Stimmen wird von der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Wahlausschuss vorgenommen. 2 Sie ermitteln unverzüglich gesondert für die einzelnen Vorschlagslisten
- 1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen,
- 2. die Höchstzahlen nach § 217c Absatz 4 SGB V.
(2) Das Nähere zur Ermittlung des Wahlergebnisses, zur Besetzung des Wahlausschusses und über die Niederschrift regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
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