Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.1.15. RS 2017/11
Ziff. 4.3.1.15. RS 2017/11, Beziehende von Insolvenzgeld
(1) Grundsätzlich besteht auch für Versicherte während des Insolvenzzeitraums Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.
(2) Für die Feststellung, ob und ggf. auf welcher Grundlage das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes während eines Insolvenzzeitraums gezahlt wird, sind jeweils die maßgebenden Verhältnisse zu beurteilen:
- - Die Tätigkeit im Insolvenzzeitraum wird weiter ausgeübt: Es besteht Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V. Besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung des Kindes und der Arbeitgeber kommt dieser Verpflichtung nicht nach, ist Krankengeld nach § 45 SGB V zu zahlen und ein Erstattungsanspruch nach § 115 SGB X beim Arbeitgeber und bei der Insolvenz verwaltenden Person geltend zu machen. Sofern Krankengeld nach § 45 SGB V von der Krankenkasse gezahlt wurde, ist zusätzlich ein Erstattungsanspruch an die Agentur für Arbeit nach § 165 SGB III und § 104 SGB X zu stellen; der Anspruch besteht aber nur, wenn sich später herausstellt, dass das Krankengeld während eines Insolvenzgeld Zeitraums gezahlt wurde. Dieser Erstattungsanspruch besteht für die Dauer der eigentlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch bis zum Tag des Insolvenzereignisses.
- - Die Beschäftigten sine im Insolvenzzeitraum von der Arbeit freigestellt und beziehen Arbeitslosengeld: Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, der jedoch wegen des Anspruchs auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 SGB III ruht (siehe hierzu Abschnitt 9.5).
- - Die Beschäftigten sind im Insolvenzzeitraum von der Arbeit freigestellt, beziehen jedoch kein Arbeitslosengeld: Es besteht kein Anspruch nach § 45 SGB V und auch kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 SGB III, da die wegen der Insolvenz freigestellten Beschäftigten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkranktes Kindes im Haushalt sind und damit nicht wegen der Erkrankung des Kindes der Arbeit fernbleiben; die Voraussetzungen des § 45 SGB V sind nicht erfüllt.
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