Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 BBiG
§ 41 BBiG, Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) 1 Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2 Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder, mindestens 3, mitwirken. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
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