Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2. RS 2021/01
Ziff. 2. RS 2021/01, Allgemeines
Mit der Zielsetzung, Menschen bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten sowie auf dem Weg zu einer selbstbestimmten gesundheitsförderlichen Lebensführung zu unterstützen, wurde durch den Gesetzgeber für Versicherte ein Leistungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen im 5. Abschnitt des 3. Kapitels im SGB V verankert und damit den "Leistungen bei Krankheit" zugeordnet. Der Leistungsanspruch umfasst Software und andere auf digitalen Technologien basierende Medizinprodukte niedriger Risikoklasse mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung. Mit Einführung dieser neuen Leistung in das SGB V hat der Gesetzgeber auch neue Verfahren zur Feststellung, wann eine digitale Gesundheitsanwendung zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung wird, geschaffen und zugleich neue Zugangswege für die Erlangung dieser festgelegt.
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