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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66a BAföG
§ 66a BAföG, Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung
§ 66a neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048). Überschrift neugefasst durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
(1) 1 Für Auszubildende, denen bis zum 31. 7. 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. 7. 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. 8. 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. 7. 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. 8. 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
(3) 1 Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. 8. 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. 7. 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. 2 Ab dem 1. 10. 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. 8. 2022 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. 8. 2022 begonnen haben.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
(5) 1 Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. 8. 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. 7. 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. 9. 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.
(6) 1 Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. 9. 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. 8. 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, § 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. 8. 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. 8. 2019 hinaus erbracht werden. 2 Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. 10. 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
Satz 2 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1796).
(7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. 9. 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von 6 Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. 9. 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind.
Satz 2 gestrichen durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
(8) (weggefallen)
Absatz 8 gestrichen durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. 4. 2022 nicht mehr anzuwenden.
Absatz 8a angefügt durch G vom 25. 5. 2020 (BGBl. I S. 1073), neugefasst durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des 31. 12. 2022 zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.
Absatz 8b eingefügt durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
Absätze 9 und 10 gestrichen durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
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